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70 MHz für den Amateurfunk: Was der Bundesrat am 25. September 2026 beschlossen hat

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DA6IT Infografik zum Bundesratsbeschluss vom 25. September 2026 und zum Frequenzbereich 70,000 bis 70,500 MHz.

Beim 4-m-Band tut sich in Deutschland etwas: Der Bundesrat hat am 25. September 2026 der Fünften Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung zugestimmt. Für uns Funkamateure ist darin vor allem der Bereich 70,000 bis 70,500 MHz interessant. Die neue Regelung schafft dafür einen rechtlichen Rahmen – sie ist aber noch keine unmittelbare Freigabe zum Senden.

Genau dieser Unterschied ist mir wichtig, weil sich aus der Überschrift schnell „70 MHz ist wieder freigegeben“ machen ließe. So weit sind wir noch nicht. Der Bundesrat hat einen entscheidenden Schritt abgeschlossen, anschließend müssen aber noch die formale Verkündung und die konkreten Nutzungsbestimmungen folgen.

Was hat der Bundesrat am 25. September 2026 beschlossen?

Beschlossen wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung. Die Frequenzverordnung legt auf nationaler Ebene fest, welche Frequenzbereiche welchen Funkdiensten zugewiesen werden. Sie bildet damit einen Teil des regulatorischen Rahmens, auf dessen Basis die Bundesnetzagentur anschließend konkrete Nutzungsmöglichkeiten im Frequenzplan und in weiteren Regelungen festlegt.

In der Bundesrats-Drucksache 364/26 ist für den Bereich um 70 MHz eine nationale Nutzungsbestimmung enthalten. Danach kann der Frequenzbereich 70–70,5 MHz für Aussendungen des Amateurfunkdienstes genutzt werden. Gleichzeitig gilt: Amateurfunknutzungen genießen dort keinen Schutz gegenüber militärischen Funkdiensten und dürfen diese nicht schädlich stören.

Warum 70 MHz für den Amateurfunk interessant ist

70 MHz wird im Amateurfunk als 4-m-Band bezeichnet. Es liegt zwischen dem bekannten 6-m-Band bei 50 MHz und dem 2-m-Band bei 144 MHz. Aus funktechnischer Sicht ist das spannend, weil sich dort Eigenschaften von VHF-Ausbreitung mit besonderen Ausbreitungsbedingungen verbinden können. Gerade in den Sommermonaten kann zum Beispiel Sporadic-E auch auf 70 MHz weite Verbindungen innerhalb Europas ermöglichen.

Für mich ist daran vor allem interessant, dass die Frequenzverordnung nun nicht mehr nur auf eine zeitlich befristete Sonderlösung hinausläuft, sondern einen dauerhafteren regulatorischen Rahmen für Amateurfunk in diesem Bereich vorbereitet. Wie groß der später tatsächlich nutzbare Bereich wird und unter welchen Bedingungen wir ihn verwenden dürfen, entscheidet sich aber erst in den nächsten Schritten.

Wichtig: Noch nicht auf 70 MHz senden

Der Bundesratsbeschluss allein erweitert die eigene Amateurfunkzulassung noch nicht automatisch. Die Bundesnetzagentur weist für die Amateurfunkzulassung ausdrücklich darauf hin, dass sie zur Nutzung der in Anlage 1 der Amateurfunkverordnung ausgewiesenen Frequenzbereiche nach Maßgabe der jeweiligen Zeugnisklasse berechtigt.

Der aktuell gültige Frequenzplan der Bundesnetzagentur hat den Stand August 2026 und trat bereits am 26. August 2026 in Kraft – also noch vor dem Bundesratsbeschluss vom 25. September. Entsprechend muss die neue Rechtslage erst in den nachgelagerten Regelungen ankommen. Nach dem Beschluss folgen insbesondere die formale Ausfertigung und Verkündung sowie die Aktualisierung der konkreten Nutzungsbedingungen durch die zuständigen Stellen.

Für die Praxis heißt das: Der regulatorische Grundsatzbeschluss ist da. Eine konkrete Sendefreigabe mit Startdatum, Leistung, Betriebsarten und berechtigten Lizenzklassen ist damit noch nicht veröffentlicht.

Welche Bedingungen sind noch offen?

Die Frequenzverordnung beantwortet noch nicht alle Fragen, die für den täglichen Amateurfunkbetrieb entscheidend sind. Besonders interessant werden die späteren Festlegungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise die Anpassung der einschlägigen Amateurfunkregelungen.

  • Lizenzklassen: Wird 70 MHz nur für Klasse A geöffnet oder auch für Klasse E?
  • Tatsächlicher Frequenzumfang: Werden die kompletten 70,000–70,500 MHz nutzbar oder nur ein Teilbereich?
  • Sendeleistung: Welche maximale ERP beziehungsweise Senderleistung wird gelten?
  • Bandbreite und Betriebsarten: Welche Emissionsarten und Bandbreiten werden zugelassen?
  • Betriebsform: Gibt es Einschränkungen auf ortsfesten Betrieb oder werden auch portable beziehungsweise mobile Stationen möglich?
  • Schutz militärischer Nutzer: Welche konkreten Vorgaben ergeben sich daraus, dass der Amateurfunk dort keinen Schutz genießt und keine schädlichen Störungen verursachen darf?

Rückblick: Die bisherige befristete 70-MHz-Regelung

Ganz neu ist Sendebetrieb auf 70 MHz in Deutschland nicht. Die Bundesnetzagentur hatte zuletzt über die Verfügung 105/2024 eine befristete Nutzung ermöglicht. Diese galt bis zum 31. Dezember 2025 und war deutlich enger gefasst: vorgesehen waren 70,150 bis 70,210 MHz, nur für Klasse A, ausschließlich von ortsfesten Amateurfunkstellen, mit maximal 25 W ERP, maximal 12 kHz belegter Bandbreite und horizontaler Polarisation.

Die jetzige Änderung der Frequenzverordnung ist deshalb vor allem strukturell interessant: Sie schafft zunächst den übergeordneten Rahmen für 70 bis 70,5 MHz. Ob die spätere praktische Freigabe großzügiger oder ähnlich eingeschränkt ausfällt wie die frühere befristete Erlaubnis, lässt sich aus dem Bundesratsbeschluss allein noch nicht ableiten.

Wie geht es jetzt weiter?

Als Nächstes lohnt sich der Blick auf das Bundesgesetzblatt und vor allem auf Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur. Erst dort werden die für den Funkbetrieb wirklich entscheidenden Details sichtbar. Sobald eine konkrete Verfügung oder eine entsprechend angepasste Regelung veröffentlicht ist, lässt sich beantworten, wer ab welchem Datum mit welcher Leistung und in welchem Teil des 4-m-Bandes senden darf.

Bis dahin ist der Stand für mich ziemlich eindeutig: 70 MHz hat einen wichtigen regulatorischen Schritt nach vorn gemacht – aber die PTT bleibt für Sendebetrieb in Deutschland dort vorerst noch in Ruhe.

Quellen und weiterführende Informationen